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Satzung der Deutschen Wirbelsäulengesellschaft

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SATZUNG der  „Deutschen Wirbelsäulengesellschaft e.V.“
 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Wirbelsäulengesellschaft e.V.“.
          
(2) Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg  unter der Registernummer VR 11643 eingetragen.
 
(3) Sitz und Gerichtsstand der „Deutschen Wirbelsäulengesellschaft e.V.“ ist  Hamburg. Die Geschäftsstelle befindet sich in Ulm.  


§ 2 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr der „Deutschen Wirbelsäulengesellschaft e.V.“  ist mit dem Kalenderjahr identisch.


§ 3 Zwecke und Ziele der Deutschen Wirbelsäulengesellschaft e.V.  

(1)  Die „Deutsche Wirbelsäulengesellschaft e.V.“  hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten auf nationaler und internationaler Ebene die „Wissenschaft und Forschung, Fort- und Weiterbildung sowie die Qualitätssicherung in diesen Bereichen“ zu fördern. 

(2) Die „Deutsche Wirbelsäulengesellschaft e.V.“ ist eine Vereinigung von Unfallchirurgen, Orthopäden, Neurochirurgen, Neurologen sowie Naturwissenschaftlern und weiteren Personen, die auf dem Gebiet der Wirbelsäule in Klinik, Praxis und Forschung operativ und konservativ tätig sind oder tätig sein werden. Aufgabe der Mitglieder der Gesellschaft ist es, die Ziele der Gruppe wissenschaftlich und praktisch zu vertreten sowie  durch Austausch und Vermittlung eigener Kenntnisse und Erfahrungen die experimentelle und praktische Forschung auf diesem Gebiete zu fördern. 
 
Insbesondere ist die Gesellschaft im Rahmen einer steuerbegünstigten Umsetzung der satzungsmäßigen Zwecke in folgender Weise tätig:

  • Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Arbeitstagungen im In- und Ausland; 
  • Anregung und Förderung steuerbegünstigter wissenschaftlicher Untersuchungen;  
  • Koordinierung von wissenschaftlicher Forschung und Gemeinschaftsarbeit verschiedener Forscher; 
  • Verbreitung der Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschung unter den Ärzten; 
  • Weiterbildung, Fellowship- und Hospitationsprogramme; 
  • Erstellung von Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von Wirbelsäulenerkrankungen; 
  • Aufbau eines nationalen Wirbelsäulenregisters;
  • Erwirken einer staatlich anerkannten Zusatzweiterbildung Wirbelsäulenchirurgie; 
  • Aufbau eines „Jungen Forums“ und Förderung des wirbelsäulenchirurgischenNachwuchses; 
  • Koordinierung von wissenschaftlicher Forschung und Gemeinschaftsarbeiterschiedener Forscher; 
  • Jährliche Ausschreibung und Verleihung des Georg-Schmorl-Preises für ausgezeichnete wissenschaftliche Arbeiten; 
  • Unterstützung von hilfsbedürftigen Studenten und Ärzten (z.B. aus Entwicklungsländern) i. S. von § 53 AO;  
  • Entwicklung von personen- und institutsgebunden Zertifikationen, durch die keine werbewirksamen Effekte erzielt werden; 
  • Beteiligung an Fragen der nationalen Versorgungsforschung; 
  • Beteiligung an der Entwicklung von Wissenschaft und Studiendesign;
  • Beschaffung und Mittelweitergabe für/an andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke i. S. von § 58 Nr. 1 AO. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein einer Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will

 

§ 4 Zweckerfüllung-, -erreichung, -verwirklichung  

(1) Der Satzungszweck und die Beschaffung der für die in § 3 der Satzung aufgeführten Zwecke notwendigen Mittel werden insbesondere verwirklicht durch:

  •  Zahlung von Mitgliedsbeiträgen;
  •  Zuwendungen/Spenden  (Geld- und Sachzuwendungen/- spenden);
  •  Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln (Bund, Ländern);
  •  Teilnehmergebühren anlässlich von Kongressen und Jahrestagungen.


Außerdem finanziert sich die „Deutsche Wirbelsäulengesellschaft e.V.“ durch Teilnehmergebühren, die anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen vereinnahmt  werden.
 
(2) Die Mittel, die der Gesellschaft zufließen, sind ausschließlich und unmittelbar für die in § 3 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden.      

 

§ 5 Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Die „Deutsche Wirbelsäulengesellschaft  e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke",   der Abgabenordnung.  
Zudem ist sie ein Förderverein i. S. des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der im § 3 Abs. 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen bzw. des steuerbegünstigten Zwecks, der dort genannten Körperschaften des Öffentlichen Rechts verwendet.
 
(2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 
(3) Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
 
(4) Die Mitglieder der „Deutschen Wirbelsäulengesellschaft e.V.“  erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft grundsätzlich keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln der Gesellschaft  oder dessen Vereinsvermögen. 
 
(5) Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 6 Mitglieder  der Gesellschaft / Erwerb der Mitgliedschaft  

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person (Einzelmitglied) und jede juristische Person (kooperatives Mitglied) oder auch Personenver einigung  des In- oder Auslands werden, die den Vereinszweck und vorbehaltlos die Satzung der Gesellschaft anerkennt.

(2) Die Aufnahme eines Mitglieds in die Gesellschaft erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
 
(3) Der Antrag auf Aufnahme muss die Zustimmung und Bejahung zu der Vereinssatzung, deren Aufgaben und Ziele sowie die Verpflichtung der Mitglieder, wie sie im § 3 der Satzung festgelegt ist, enthalten. 
 
(4) Die Zahl der Mitglieder wird nicht beschränkt.

§ 7 Mitgliedsbeitrag     

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben mindestens den von der Mitgliederversammlung beschlossenen und festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Er kann für Einzelmitglieder und kooperative Mitglieder unterschiedlich sein. Der Vorstand  ist berechtigt, mit kooperativen Mitgliedern Vereinbarungen über die Beitragshöhe zu treffen. 
     
(2) Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 
(2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zum Ende eines Kalenderjahres durch eine schriftliche an den Vorstand der Gesellschaft gerichtete Kündigung  beenden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Eingang der Austrittserklärung.
 
(3) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus der Gesellschaft wird von einem Mitglied des Vorstands gestellt und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Für den Ausschluss ist ein 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
 
Ein derartiger Ausschluss kann ausgesprochen werden

  • wenn den Zwecken und Zielen der Gesellschaft zuwider gehandelt worden ist;
  • bei einem Zahlungsrückstand des vom Mitglied zu entrichtenden  Mitgliedsbeitrags von mindestens zwei Jahresbeiträgen.

 

§ 9 Organe der Gesellschaft  

(1) Organe der Gesellschaft sind:

  •  die Mitgliederversammlung,
  •  der Vorstand,
  •  der Beirat.

 
§ 10 Mitgliederversammlung  

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie besteht aus den in § 6 der Satzung genannten Mitgliedern der Gesellschaft.

(2) Die Mitgliederversammlung sollte grundsätzlich mit der jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Sitzung verbunden werden.
 

§ 11 Ordentliche und außerordentliche  Mitgliederversammlungen  

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie muss vom Vorstand  bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden. Die Einladung gilt mit dem Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Auf Beschluss des Vorstandes  oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat er Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch schriftliche Beschlussfassung ersetzt werden, es sei denn, dass 1/3 aller Mitglieder binnen 4 Wochen seit Absendung des Beschlussvorschlages diesem Verfahren widerspricht und die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt. Bei diesem Verfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn die abgegebenen Stimmen die jeweils nach dieser Satzung erforderliche Mehrheit erreichen.
 

§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung  

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung regelt mit der Beschlussfassung der einfachen Mehrheit die Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der  Präsidenten/-in.                

(3) Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. 
 
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Präsidenten/-in und dem jeweiligen Generalsekretär zu unterschreiben ist.


 § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Der Mitgliederversammlung sind nachfolgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entscheidung über alle grundsätzlichen, den Zweck der Gesellschaft berührenden Angelegenheiten.
 
(2) Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen.
 
(3) Genehmigung des Lage-, Kassen- und Geschäftsberichts.
 
(4) Genehmigung des Berichts der Kassen-/Rechnungsprüfer/-innen.
 
(5) Entlastung der Vorstandsmitglieder.
 
(6) Wahl bzw. Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
 
(7) Wahl der 2 Kassen-/Rechnungsprüfer/-innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre. 
 
(8) Beschlussfassung über die Festsetzung und Höhe der Mitgliedsbeiträge.
 
(9) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Gesellschaft.
 
(10) Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung, die nicht technische Satzungsänderungen i. S. von § 21 der Satzung sind. 
 
(11) Entscheidungen über Einsprüche gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.
 

§ 14 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlungen  

(1) Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Präsidenten/-in geleitet. Ist diese(r) verhindert, muss die Leitung durch den  Generalsekretär erfolgen. Durch  die Mitgliederversammlung kann ein Wahlleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagungsordnungspunkte beschließen. 
    
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese durchgeführt werden. Ein Beschluss  ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Nein – Stimmen und Stimmenthaltungen werden erfasst. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung der Ausschluss eines Mitgliedes, Änderungen der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft sind. Die Änderung eines Satzungszweckes kann nur durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder erfolgen. 


§ 15 Protokollierung der Mitgliederversammlungen

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Präsidenten/in und dem Generalsekretär zu unterzeichnen ist. Maßgebend für die Befugnis zur Unterzeichnung ist die Zugehörigkeit zum Vorstand bei der jeweiligen Mitgliederversammlung.
 

§ 16  Vorstand

(1) Das Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern:
 
 a) dem/der Präsidenten/-in
 b) dem/der Past-Präsidenten/-in
 c) dem/der designierten Präsidenten/-in 
 d) dem Generalsekretär
 e) dem Schatzmeister
 f) dem jeweiligen Leiter der Sektion bzw. Arbeitsgemeinschaft Wirbelsäule 
  der
    -   Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
        (DGOOC)
    -   Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU)
    -   Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie (DGNC)
 
g) zwei weiteren Mitgliedern
h) dem/der Präsidenten/-in Elect
i) dem gewählten Vertreter des Beirates.
 
(2) Die Vorstandsmitglieder d, e, g und h werden auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der/die Präsident/-in Elect rückt  im Folgejahr automatisch zum/zur designierten Präsident/in auf, um nach dessen Ablauf der Präsident/-in des folgenden Kalenderjahres zu sein.  

Der/die Präsident/-in Elect wird zum/zur Präsident/-in des übernächste Kalenderjahres, der/die bisherige Präsident/-in wird Past-Präsident/-in, der/die bisherige Past-Präsident/-in scheidet aus bzw. wird Mitglied des ständigen Beirats. Der Präsident Elect hat Stimmrecht im Vorstand. Generalsekretär und Schatzmeister werden für jeweils 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung bestellt. Generalsekretär und Schatzmeister können nach ihrer Amtszeit maximal einmal erneut für ihr Amt bestellt werden.
 
(3)  Die beiden weiteren Mitglieder vorstehend lit. g) werden für 2 Jahre gewählt. Die Sektionsleiter der o. a. wissenschaftlichen Fachgesellschaften sind Kraft Amtes Mitglied des Vorstands. Werden diese Vorstandsmitglieder für eine der unter a) – e) oder g) aufgeführten Vorstandspositionen gewählt, so ist dies nur unter Aufgabe ihres jeweiligen Amtes als Leiter der Sektion bzw. Arbeitsgemeinschaft Wirbelsäule möglich.
 

§  17 Beschlüsse des Vorstands und Protokollierung   

(1) Die Vorstandsmitglieder entscheiden bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/-in den Ausschlag.
 
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Präsidenten/-in oder dem Generalsekretär mindestens vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind oder durch eine schriftliche Vollmacht von einem Vorstandsmitglied vertreten werden. 
 
(3)  Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind bei Bedarf der Mitgliederversammlung vorzulegen.
 

§ 18 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Das Vorstand i. S. von § 26 BGB vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
 
(2)  Vertretungsberechtigt sind der/die Präsident/-in, der/die Past-Präsident/-in, der/die designierte Präsident/-in, der Generalsekretär und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so dass er die Gesellschaft  bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann.

§ 19 Der Beirat

(1) Der Beirat setzt sich aus den/der bisherigen Präsidenten/-in der Gesellschaft zusammen, soweit diese nicht widersprechen. Eine bestimmte Mitgliederzahl ist nicht erforderlich. Es handelt sich um einen ständigen Beirat. Der/die jeweils scheidende Past-Präsident/-in wird automatisch Mitglied des Beirates. Die Mitglieder des Beirates wählen einen Sprecher, der den Beirat im Vorstand vertritt und auch stimmberechtigt ist. 
 
(2) Der Beirat hat die Funktion, das Vorstand in wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft zu beraten und die als vormalige Präsidenten gesammelten Erfahrungen zur Verfügung zu stellen.    
 
(3) Der Beirat tritt zu Sitzungen nur zusammen, wenn einer der Beiratsmitglieder dies für erforderlich hält.
 
(4) Sitzungstermine sind mindestens zwei Wochen im Voraus allen Beiratsmitgliedern bekannt zu geben.
 

§ 20 Die Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt aus der Mitte der Mitglieder der  Gesellschaft  zwei Kassenprüfer/-innen. Diese dürfen aber nicht dem Vorstand angehören. 
 
(2)  Aufgabe der Kassenprüfer/-innen ist es, die Kasse und die entsprechenden Rechnungs- und Buchführungsunterlagen der Gesellschaft zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
 
(3) Die Prüfung des Rechenwerks und der Jahresrechnung, bestehend aus den Geschäftsvorfällen der Barkasse und den Bankkonten, sowie den notwendigen Prüfungsbericht haben die Kassenprüfer/-innen bis zur jährlichen Mitgliederversammlung zu erstellen, damit eine Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Der Prüfungsbericht  ist spätestens zum 31.10. nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Vorstand vorzulegen.
 
(4) Auf Antrag der Kassenprüfer/-innen hat die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands abzustimmen.
 

§ 21 Technische Satzungsänderungen  

Das Vorstand darf einstimmig für folgende Fälle Satzungsänderungen vornehmen:
 
a. Den  Status der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) der Gesellschaft betreffende Punkte und
b. redaktionelle Änderungen des Satzungsverständnisses. 
 
Von diesen Änderungen sind die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen. 


 § 22 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung, Aufhebung  oder Wegfall des bisherigen Zwecks

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann von der Mitgliederversammlung nur durch einen in schriftlicher Abstimmung gefassten Beschluss erfolgen, der eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfordert.
 
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach der Abdeckung aller Verbindlichkeiten an die durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 20.10.2010 anerkannte rechtsfähige Stiftung „Deutsche Wirbelsäulengesellschaft“ (DWG) mit Sitz in Bad Homburg v.d.H. oder an eine steuerbegünstigte Nachfolgeorganisation, zur  ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden haben. Die Stiftung „Deutsche Wirbelsäulengesellschaft „ (DWG) wurde auch durch das Finanzamt Bad Homburg v.d.H. als eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt.
 

§ 23 Liquidation  

(1) Für die Auflösung der Gesellschaft ist, wie bereits in § 22 der Satzung geregelt, eine  2/3 Mehrheit der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.
Diese Mitgliederversammlung wählt auch die Liquidatoren.
 
(2) Zur Bestellung der Liquidatoren muss die Mitgliederversammlung den Beschluss einstimmig fassen.

§ 24 Wirksamkeit der Satzung

(1) Die geänderte Satzung tritt am 10.09.2011 in Kraft. Die Änderungen sind dem zuständigen Registergericht beim Amtsgericht Hamburg und dem zuständigen Finanzamt Ulm anzuzeigen.
 
(2) Die Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung vom 10.09.2011  beschlossen. Mit Wirkung vom 10.09.2011 verliert die bisherige Satzung mit allen nachfolgenden Änderungen ihre Gültigkeit.